Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Die Lieferungen erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Bestimmungen, deren Inhalt bei der Auftragserteilung und im Besonderen mit der Annahme unserer Angebote, Aufträge und Rechnungen als anerkannt gilt. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form.

1. Preise: Alle Preise sind unverbindlich. Die angebotenen Preise können nur dann aufrechterhalten werden, wenn auch die im Angebot genannten Qualitäten und Mengen unverändert und ungekürzt bestellt werden. Die Preise werden aufgrund der am Tag der Angebotsstellung massgebenden Kosten kalkuliert. Wir müssen uns deshalb vorbehalten, die Preise bei einer wesentlichen Änderung der Umstände, die für Preisfestsetzung richtungweisend waren, auch für noch nicht ausgeführte Lieferungen den neuen Gegebenheiten anzupassen.

2. Fracht, Porto, Verpackung: Die Lieferung erfolgt in der Regel franko, wobei wir uns vorbehalten, allfällige Mehrkosten für Fracht und Verpackung in Rechnung zu stellen. Diese Mehrkosten würden in der Rechnung offen ausgewiesen werden. Pakete bis zu 30kg übergeben wir einem Schweizer Paketdienstleister zur Auslieferung. Für Stückgutsendungen arbeiten wir mit einem lokalen Speditionsunternehmen zusammen.

3. Nutzen und Gefahr: Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Ware auf den Besteller über. Bei Franko-Lieferungen erfolgt der Übergang von Nutzen und Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Besteller. Bei Gutschriften für zurückgegebene und bereits fakturierte Ware wird das Porto nicht gutgeschrieben, sofern es sich nicht um einen Fehler der REMATEC AG/SA handelt.

Sehen Sie hierzu unsere gesonderten Warenrücknahme-Richtlinien. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der betreffenden Transportfirma innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden.

4. Produkte in Sonderausführung: Bei Bestellungen, die sich nicht auf Listen- oder Angebotspreise stützen, anerkennt der Besteller ausdrücklich die Preise nach Ergebnis.

5. Umfang der Lieferpflicht: Die Angabe der voraussichtlichen Lieferfrist erfolgt unverbindlich; für deren Einhaltung tragen wir bestmöglich Sorge. Bei Vorliegen höherer Gewalt sowie anderer nicht durch uns verschuldeter Umstände, lehnen wir jeglichen Ersatzanspruch für nicht oder verspätet ausgeführte Lieferungen ab. Als höhere Gewalt gelten vor allem gänzliche oder teilweise Stilllegung unserer Lieferwerke, Mobilmachung, Krieg, Streik, Feuer, das Inkrafttreten von Einfuhrverboten und Kontingentierung oder eine erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle.

6. Zahlungen: Die Rechnungen sind grundsätzlich innert 30 Tagen rein netto zahlbar, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Nach Ablauf der 30 Tage ist unsere Firma berechtigt, den Kunden durch Ansetzung einer Zahlungsfrist in Verzug zu setzen und ab Fristablauf Verzugszins und Spesen zu berechnen. Art. 107 OR bleibt vorbehalten.

7. Gewährleistung: Wir übernehmen für die Güte unserer Ware nur insofern Gewähr, als wir für innerhalb der vertraglich festgelegten Frist auftretende Herstellungs- oder Materialfehler durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl aufkommen.

Ansprüche auf Schadenersatz, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises lehnen wir ab. Mängelrügen sind sofort nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, anzubringen. Im Falle von versteckten Mängeln ist die Mängelrüge sofort nach Entdeckung der Mängel anzubringen.

8. Garantie: Für Personen- und Sachschäden, die auf Fehler oder Mängel unserer Erzeugnisse oder die direkt oder indirekt auf die Verwendung unserer Ware zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.

9. Urheberschutz-, Patent- und Markenrechte: Marken, Zeichnungen und Projekte bleiben unser Eigentum. Es ist nicht gestattet, diese ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zu reproduzieren, zu verwenden oder Dritten weiterzugeben.

10. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen zwischen unseren Kunden und unserer Firma gilt als stillschweigend vereinbart, dass für deren Beurteilung diejenigen Gerichte örtlich und sachlich zuständig sein sollen, denen der Lieferant mit seinem Sitz untersteht.

Cham, Januar 2022

WEIL SICHER EINFACH SICHER IST